Auf einen Blick

  • Kernpositionen sind GOZ 6030, 6040 und 6050 (Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, je Kiefer, nach Umfang); sie gelten laut Gebührenverzeichnis unabhängig von Methode und Therapiegerät.
  • Die Positionen umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention innerhalb von bis zu vier Jahren (Allgemeine Bestimmungen zu 6030 bis 6080).
  • Attachments: Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand November 2024) sieht die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ vor; zwei Verwaltungsgerichte haben sie in Beihilfesachen 2023 und 2025 abgelehnt.
  • Schienen und Planung sind zahntechnische Leistungen und werden nach § 9 GOZ als Auslage berechnet, getrennt vom Honorar.
  • Abweichende Honorare brauchen die Schriftform nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ; die Kosteninformation in Textform vor Beginn verlangt § 630c Abs. 3 BGB.

Warum kennt die GOZ keine Aligner-Position?

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschreibt in Abschnitt G kieferorthopädische Leistungen nach ihrem Ziel, nicht nach dem Gerät. Die Nummern 6030 bis 6080 bilden die Umformung eines Kiefers und die Einstellung der Kiefer in den Regelbiss ab, abgestuft nach dem Behandlungsumfang. Welche Apparatur den Zahn bewegt, spielt für die Zuordnung keine Rolle.

Die Allgemeinen Bestimmungen zu den Nummern 6030 bis 6080 formulieren das ausdrücklich. Die Maßnahmen umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren. Das gilt unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Der Kommentar der Bundeszahnärztekammer zählt Schienen, Aligner und Positioner ausdrücklich zu den abnehmbaren Apparaturen, die unter diese Positionen fallen (GOZ-Kommentar der BZÄK, Stand November 2024).

Welche Kernpositionen gelten für Aligner-Fälle?

Für Erwachsene mit abgeschlossenem Wachstum sind die Nummern 6030, 6040 und 6050 maßgeblich: Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer, mittlerer oder hoher Umfang. Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig. Für die Einstufung des Umfangs nennt der BZÄK-Kommentar fünf Kriterien; für 6040 müssen mindestens drei, für 6050 mindestens vier erfüllt sein.

Die Nummern 6060 bis 6080 betreffen die Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase. Bei erwachsenen Aligner-Patienten kommen sie in der Regel nicht in Betracht. Die Nummer 6090 beschreibt Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase, ebenfalls einschließlich Retention und je Kiefer. Ob 6090 passt, hängt vom Befund ab und gehört in die Abstimmung mit Ihrer Abrechnungsstelle.

Mit den Umformungspositionen sind nach dem BZÄK-Kommentar vorbereitende Maßnahmen wie Abformungen zur Herstellung der Behandlungsgeräte, das Eingliedern herausnehmbarer Apparaturen, Verlaufskontrollen und Retentionsmaßnahmen abgegolten. Nicht eingeschlossen sind spezielle Maßnahmen wie das Eingliedern von Brackets, Bändern und Bögen.

Leistung im Aligner-FallPosition oder RegelStand der Diskussion
Umformung eines Kiefers, je KieferGOZ 6030, 6040, 6050 nach UmfangUnstrittig; gilt unabhängig vom Therapiegerät
Optisch-elektronische Abformung (Intraoralscan)GOZ 0065, je Kieferhälfte oder FrontzahnbereichEigene Position; Abgrenzung zur Zielleistung bei Scans im Verlauf prüfen
Anbringen von Attachments§ 6 Abs. 1 GOZ analog, Orientierung an 6100 (BZÄK)Umstritten; Beihilfegerichte lehnen die Analogberechnung ab
Entfernen von AttachmentsGOZ 6110 (BZÄK-Kommentar)Kommentarmeinung; Erstattung einzelfallabhängig
Digitale Planung, 3D-SimulationKeine eigene PositionVG Bayreuth 2025: Teil der Zielleistung, keine Analogberechnung
Schienen, Planung, Retainer als zahntechnische Leistung§ 9 GOZ, AuslageUnstrittig; Laborrechnung mit Einzelposten beilegen
Weiterführung der Retention nach AbschlussGOZ 6210, je SitzungNur außerhalb des Leistungsinhalts von 6030 bis 6080

Attachments: Analogberechnung oder abgegolten?

Attachments sind kleine Kunststoffaufbauten auf dem Zahn, über die der Aligner Kraft überträgt. Die Bundeszahnärztekammer hält das Anbringen von Attachments bei Aligner-Behandlungen in ihrem GOZ-Kommentar für analog berechnungsfähig nach § 6 Abs. 1 GOZ. Als Orientierung dient die Nummer 6100 für das Eingliedern eines Klebebrackets. Das Entfernen der Attachments ordnet der Kommentar der Nummer 6110 zu (GOZ-Kommentar der BZÄK, Stand November 2024).

Verwaltungsgerichte sehen das in Beihilfesachen anders. Das Verwaltungsgericht München entschied am 30. Juni 2023 (M 17 K 22.3705) gegen die Nummer 6100 für das Anbringen von Attachments, direkt wie analog. Die Leistung überschneide sich mit dem Inhalt der Nummer 6050 und unterliege dem Doppelberechnungsverbot. Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte diese Linie am 9. Dezember 2025 (B 5 K 23.881). Attachments seien eine besondere Ausführungsart der Zielleistungen 6030 bis 6080 und nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ nicht gesondert berechnungsfähig. Die Berufung wurde zugelassen.

Für die adhäsive Befestigung gilt eine weitere Grenze. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 5. März 2021 (5 C 11.19), dass für das Eingliedern von Klebebrackets neben der Nummer 6100 nicht zusätzlich die Nummer 2197 berechnet werden kann. Das VG Bayreuth überträgt das auf Attachments. Beide Entscheidungslinien betreffen Beihilfeberechtigte; für die Liquidation gegenüber Privatpatienten bleibt die Rechtslage offen, und private Krankenversicherer verweisen häufig auf diese Urteile.

Zahnärztin prüft die digitale Planung am Tablet
Die digitale Planung ist nach dem Urteil des VG Bayreuth vom 9. Dezember 2025 Teil der Zielleistung und keine gesondert berechnungsfähige Position.

Planung, 3D-Simulation und Scan: eigene Positionen?

Die digitale Planung sequentieller Aligner, die Korrektur der 3D-Simulation und eine Vorschau des Behandlungsergebnisses sind nach dem Urteil des VG Bayreuth vom 9. Dezember 2025 keine eigenständig beihilfefähigen Leistungen. Das Gericht ordnet sie als besondere Ausführungsarten der Zielleistungen ein; eine zusätzliche Analogberechnung verstoße gegen das Doppelberechnungsverbot. Praxen sollten die Planung deshalb nicht als Honorarposition, sondern über die Laborkosten der Planungsleistung nach § 9 GOZ abbilden.

Für den Intraoralscan enthält das Gebührenverzeichnis eine eigene Position. Die Nummer 0065 beschreibt die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen und einfacher digitaler Bissregistrierung. Sie wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Für den diagnostischen Scan vor der Planung ist die Berechnung üblich. Scans im Behandlungsverlauf, etwa für ein Refinement, stehen in Konkurrenz zur Zielleistung; klären Sie den Ansatz mit Ihrer Kammer oder Abrechnungsstelle.

Wie werden Retention und Retainer abgerechnet?

Die Retention ist Leistungsinhalt der Nummern 6030 bis 6050 und gilt innerhalb des Behandlungszeitraums von bis zu vier Jahren als abgegolten. Der Retainer selbst, ob als Schiene oder als festsitzender Draht, ist eine zahntechnische Leistung und wird nach § 9 GOZ als Auslage berechnet. Für die Weiterführung der Retention nach Ende des Leistungsinhalts sieht das Gebührenverzeichnis die Nummer 6210 je Sitzung vor, einschließlich kleiner Änderungen an den Retentionsgeräten.

Wird eine Behandlung vor Ablauf der vier Jahre beendet, kann sich die Lage ändern. Macht eine Befundänderung später eine neue Behandlung nötig, ist nach dem BZÄK-Kommentar eine neue Therapie nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnungsfähig. Ein Refinement innerhalb der laufenden Behandlung ist dagegen Teil der ursprünglichen Zielleistung; nur die zusätzlichen Schienen und die Zusatzplanung erscheinen als Laborkosten.

Laborkosten als Auslage nach § 9 GOZ

Nach § 9 Abs. 1 GOZ können neben den Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden. Darunter fallen die Schienen, die Planungsleistung und Retainer, die ein Fremdlabor oder ein Lieferant in Rechnung stellt. Die Praxis gibt diese Kosten ohne Aufschlag weiter und legt der Liquidation die Laborrechnung bei. Eine Laborrechnung je Fall mit Schienenzahl, Preis je Schiene und Planungsleistung beantwortet Nachfragen privater Krankenversicherer nach Einzelposten.

Die Zahnärztekammer Nordrhein beschreibt dieses Modell in ihrer Mitgliederinformation vom 2. Juli 2021 als zulässigen Weg. Hersteller bieten Zahnärzten ihre Schienen als Medizinprodukt an, und der Behandlungsvertrag kommt zwischen Zahnarzt und Patient zustande. Die Kosten werden als Auslagenersatz nach § 9 GOZ berechnet.

Faktor nach § 5 und Schriftform nach § 2 GOZ

Innerhalb der Positionen bemisst sich die Gebühr nach § 5 Abs. 1 GOZ zwischen dem Einfachen und dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Der 2,3-fache Satz bildet nach § 5 Abs. 2 die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Ein Überschreiten ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Eine Empfehlung für einen bestimmten Faktor gibt dieser Beitrag nicht.

Wer eine vom Gebührenrahmen abweichende Gebührenhöhe vereinbaren will, braucht nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ eine schriftliche Vereinbarung vor der Leistung. Sie nennt Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag sowie den Hinweis auf eine möglicherweise nicht vollständige Erstattung. Unabhängig davon verlangt § 630c Abs. 3 BGB eine Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform, wenn die Erstattung durch Dritte nicht gesichert ist. Für Aligner-Behandlungen ist das der Regelfall.

PKV und Beihilfe: die Streitpunkte im Überblick

Erstattungsstellen prüfen Aligner-Rechnungen an drei Stellen: der Einstufung des Umfangs, den Analogpositionen für Attachments und Planung und der Höhe der Laborkosten. Die Beihilfeurteile aus München und Bayreuth liefern den Erstattern Argumente gegen jede gesonderte Position neben 6030 bis 6080. Wer Attachments analog berechnet, sollte Patienten vor Beginn schriftlich auf das Erstattungsrisiko hinweisen. Die Analogposition ist in der Rechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ als solche zu kennzeichnen.

Die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt: Das VG Bayreuth hat die Berufung zugelassen, und der BZÄK-Kommentar hält an der Analogberechnung fest.

Redaktion CLARIQUE

Fachredaktion der Clarique Dental GmbH für zahnärztliche Fachkreise. Quellen, Evidenztyp und Stand stehen am Ende jedes Beitrags; Rückfragen an info@clarique.de.

Quellen

  1. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), §§ 2, 4, 5, 6, 9 und Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), Abschnitt A Nr. 0065 und Abschnitt G Nrn. 6030 bis 6090, 6100, 6110, 6210; https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/; Abruf am 15.10.2026; Gesetzestext.
  2. Bundeszahnärztekammer, GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern, Stand November 2024, Kommentierungen zu Nrn. 6030 bis 6050, 6100, 6110; Abruf am 15.10.2026 über die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg; Kommentar.
  3. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 30.06.2023, M 17 K 22.3705; BeckRS 2023, 48741; https://www.gesetze-bayern.de/; Abruf am 15.10.2026; Gerichtsentscheidung (Beihilfe).
  4. Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 09.12.2025, B 5 K 23.881; BeckRS 2025, 41041; https://www.gesetze-bayern.de/; Abruf am 15.10.2026; Gerichtsentscheidung (Beihilfe), Berufung zugelassen.
  5. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.03.2021, 5 C 11.19; https://www.bverwg.de/de/050321U5C11.19.0; Abruf am 15.10.2026; Gerichtsentscheidung.
  6. Zahnärztekammer Nordrhein, Mitgliederinformation „Unzulässige Zusammenarbeit von Zahnärzten mit Aligner-Unternehmen", 02.07.2021; https://www.zahnaerztekammernordrhein.de/; Abruf am 15.10.2026; Rechtsauffassung einer Kammer.
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Abs. 3; https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html; Abruf am 15.10.2026; Gesetzestext.

Fachinformation für zahnärztliche Fachkreise im Sinne des § 2 HWG. Die Clarique Dental GmbH erbringt keine zahnheilkundlichen Leistungen und vermittelt keine Patienten; Diagnose, Aufklärung und Behandlung erfolgen ausschließlich durch Zahnärztinnen und Zahnärzte. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich sind der Gesetzestext, die Auskunft Ihrer Zahnärztekammer und Ihre Abrechnungsstelle.

Vorlagen für Kostenplan und Laborrechnung

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