Auf einen Blick
- Aligner-Therapie ist Ausübung der Zahnheilkunde nach § 1 Abs. 3 ZHG und approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten vorbehalten; einen Fachzahnarzttitel schreibt das Gesetz dafür nicht vor.
- Die Berufsordnung verlangt gewissenhafte Berufsausübung und Fortbildung (§ 2 und § 5 MBO-Z); Fälle oberhalb der eigenen Kompetenz gehören zur Überweisung.
- Eine Befragung unter 188 Kieferorthopäden ergab eine Refinement-Rate von 70 Prozent (Ladewig et al., 2025); Nachplanungen gehören deshalb von Anfang an in Aufklärung und Kalkulation.
- Vor Behandlungsbeginn stehen Aufklärung nach § 630e BGB, Kosteninformation in Textform nach § 630c Abs. 3 BGB und Dokumentation nach § 630f BGB.
- Das Honorar folgt den GOZ-Positionen 6030 bis 6050, die Laborkosten für Schienen und Planung werden als Auslage nach § 9 GOZ weitergegeben.
Darf ich als Zahnärztin oder Zahnarzt Aligner behandeln?
Ja. Die Korrektur von Zahnfehlstellungen ist Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Das Gesetz zählt die Anomalien der Zahnstellung ausdrücklich zu den Krankheiten, deren Behandlung der Approbation vorbehalten ist. Eine Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist dafür keine gesetzliche Voraussetzung.
Die Grenze setzt das Berufsrecht über den Sorgfaltsmaßstab. Nach § 2 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z) ist der Beruf gewissenhaft und nach den Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft auszuüben. Wer einen Fall übernimmt, muss ihn fachlich beherrschen, und § 5 MBO-Z verpflichtet zur Fortbildung in dem Umfang, der dafür nötig ist. Die Zahnärztekammer Nordrhein nennt die Aligner-Therapie in ihrer Mitgliederinformation vom 2. Juli 2021 eine anerkannte und aktuelle Behandlungsmethode, die nur approbierte Zahnärztinnen und Zahnärzte durchführen dürfen.
Daraus folgt eine einfache Regel für den Einstieg: Behandeln dürfen Sie, überweisen müssen Sie, wenn ein Fall Ihre Kompetenz übersteigt. Die ersten zehn Fälle sollten so gewählt sein, dass diese Grenze nicht erreicht wird.
Welche Fälle eignen sich für die ersten zehn?
Für den Einstieg eignen sich Erwachsene mit leichtem bis mittlerem Engstand oder Lückenstand im Frontzahnbereich, gesundem Parodont und abgeschlossenem Wachstum. Auch Rezidive nach früherer kieferorthopädischer Behandlung und präprothetische Korrekturen vor Veneers oder Kronen gehören dazu. Diese Fälle brauchen wenige Schienen, sind biomechanisch gut vorhersagbar und lassen sich am Stuhl in kurzen Terminen kontrollieren.
Zurückstellen sollten Sie skelettale Diskrepanzen, ausgeprägte Tiefbisse und offene Bisse, Fälle mit Extraktionsbedarf, aktive Parodontitis, craniomandibuläre Dysfunktion und Habits wie Zungenpressen. Solche Fälle brauchen eine Vorbehandlung oder eine kieferorthopädische Mitbehandlung. Der Fachartikel zu planbaren Behandlungen beschreibt die Kriterien im Detail.
Planen Sie Refinements, also Nachplanungen mit zusätzlichen Schienen, von Anfang an ein. Eine Befragung unter 188 brasilianischen Kieferorthopäden zu 2.937 Behandlungen ergab eine Refinement-Rate von 70 Prozent. Die Studie erschien 2025 im Dental Press Journal of Orthodontics (Ladewig et al.). Wer das im ersten Gespräch sagt, vermeidet Enttäuschungen und Honorardiskussionen.

Scanner oder Abformung: Was braucht die Praxis technisch?
Ein Setup, also die digitale Planung jeder Zahnbewegung, entsteht aus einem dreidimensionalen Modell beider Kiefer. Dafür genügt jeder Intraoralscanner mit offenem Export im STL-Format, dem Austauschformat für Oberflächendaten. Praxen ohne Scanner senden Alginat- oder Silikonabformungen ein, die der Planungspartner digitalisiert. Der Weg über die Abformung dauert ein bis zwei Tage länger und erfordert eine saubere, blasenfreie Abformung bis in die Umschlagfalte.
Wer den Scanner erst mit den Aligner-Fällen anschaffen will, prüft Mietmodelle. CLARIQUE bietet ein Scanner-Leasing ab 249 € im Monat netto an, monatlich kündbar (Preisliste der Clarique Dental GmbH, Stand Oktober 2026). Dazu kommen Fotos nach einem festen Protokoll, in der Regel fünf intraorale und drei extraorale Aufnahmen, sowie ein aktuelles Orthopantomogramm zur Beurteilung von Wurzeln und Knochen.
Wie verteilen Sie Aufgaben im Team und im Terminplan?
Diagnose, Indikation, Aufklärung, Planfreigabe und die Kontrolle der Zahnbewegung sind zahnärztliche Aufgaben und nicht delegierbar. Vorbereitende Tätigkeiten dürfen qualifizierte Mitarbeiterinnen übernehmen. § 1 Abs. 5 ZHG nennt unter anderem die Herstellung von Situationsabdrücken, und § 1 Abs. 6 ZHG regelt die Delegation in der Kieferorthopädie. Ob eine Zahnmedizinische Fachangestellte den Intraoralscan anfertigen darf, hängt von ihrer Qualifikation und Ihrer Anweisung ab; die Verantwortung bleibt bei Ihnen.
Ein praktikabler Terminplan sieht für einen mittleren Fall sechs Termine vor. Auf die Beratung mit Scan und Fotos folgt die Aufklärung mit Kostenplan, sobald das Setup vorliegt. Danach kommen das Einsetzen mit Attachments und approximaler Schmelzreduktion, zwei Kontrollen und der Abschluss mit Retention. Legen Sie fest, wer das Portal bedient, wer Lieferungen prüft und wer Patienten an Kontrolltermine erinnert. Für die ersten zehn Fälle lohnt eine feste Ansprechperson im Team, die den Ablauf dokumentiert und verbessert.
Was gehört in Aufklärung, Dokumentation und Behandlungsvertrag?
Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB kommt zwischen Ihrer Praxis und dem Patienten zustande. Ein Lieferant von Schienen ist nicht Partei dieses Vertrags; die Zahnärztekammer Nordrhein beschreibt genau dieses Modell als zulässig (Mitgliederinformation vom 2. Juli 2021). Die Aufklärung nach § 630e BGB umfasst Art, Umfang, Risiken und Erfolgsaussichten der Maßnahme sowie Alternativen wie festsitzende Apparaturen oder den Verzicht auf Behandlung.
Für Aligner gehören fünf Punkte zwingend dazu. Das sind die realistische Behandlungsdauer, die tägliche Tragezeit, die Wahrscheinlichkeit eines Refinements, die Kosten als Privatleistung und die Retention nach Abschluss. Die Kosten werden in der Regel nicht von einer Krankenkasse übernommen. Deshalb verlangt § 630c Abs. 3 BGB vor Beginn eine Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform. Dokumentieren Sie nach § 630f BGB Befund, Aufklärung, Setup-Freigabe und jede Kontrolle; die Behandlungsakte ist zehn Jahre aufzubewahren. Die Dokumentation, die der Lieferung beiliegt, gehört ebenfalls in die Akte.
Wie bereiten Sie die Abrechnung vor?
Aligner-Behandlungen sind in Deutschland in der Regel Privatleistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Das Honorar für die Umformung eines Kiefers folgt den Positionen 6030 bis 6050 je Kiefer, abgestuft nach dem Umfang. Nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer gelten diese Positionen unabhängig von der Methode, also auch für Aligner (GOZ-Kommentar der BZÄK, Stand November 2024). Den Steigerungsfaktor bestimmen Sie nach § 5 GOZ.
Die Kosten für Schienen und Planung sind zahntechnische Leistungen und werden nach § 9 GOZ als Auslage gesondert berechnet. Legen Sie vor Behandlungsbeginn einen schriftlichen Kostenplan vor, der Honorar und voraussichtliche Laborkosten trennt. Umstritten ist die gesonderte Berechnung von Attachments; der Fachartikel zur GOZ-Abrechnung erklärt die Positionen und den Stand der Rechtsprechung.

Welche Fortbildungswege gibt es?
Drei Wege ergänzen sich. Herstellerkurse vermitteln die Bedienung des jeweiligen Systems, von der Fallaufnahme bis zur Planfreigabe, und binden meist an dieses System. Fachgesellschaften wie die Deutsche Gesellschaft für Aligner Orthodontie und die Fortbildungsinstitute der Zahnärztekammern bieten systemunabhängige Kurse zu Diagnostik, Biomechanik und Fallauswahl. Fortbildungspunkte vergeben die Veranstalter nach den Regeln der Kammern; prüfen Sie die Anerkennung vor der Anmeldung.
Der dritte Weg ist die Fallbegleitung: Beim ersten Fall lohnt eine Planbesprechung mit dem Planungsteam, bei der Staging, Attachments und Verankerung erklärt werden. CLARIQUE begleitet den ersten Fall vom Scan bis zur Lieferung und ermöglicht die telefonische Planbesprechung mit der TP Solution GmbH. Eine eigene Zertifizierung bietet CLARIQUE nicht an. Eine Fortbildung zu Diagnostik und Biomechanik vor dem ersten Fall bleibt empfohlen.
Checkliste für die ersten zehn Fälle
- Fortbildung zu Diagnostik und Biomechanik absolviert, Berufshaftpflicht über die Aligner-Tätigkeit informiert.
- Fallkriterien schriftlich festgelegt: leichte bis mittlere Fälle, gesundes Parodont, abgeschlossenes Wachstum, keine Habits.
- Scan- oder Abformweg geübt, Fotoprotokoll mit fünf intraoralen und drei extraoralen Aufnahmen festgelegt.
- Aufklärungsbogen mit Dauer, Tragezeit, Refinement-Wahrscheinlichkeit, Kosten und Retention vorbereitet.
- Kostenplan mit Honorar nach GOZ 6030 bis 6050 und Laborkosten nach § 9 GOZ als Vorlage angelegt.
- Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO mit dem Planungs- und Fertigungspartner geschlossen.
- Zuständigkeiten im Team festgelegt: Portal, Lieferkontrolle, Terminerinnerung, Dokumentation.
- Planbesprechung für den ersten Fall vereinbart und Setup vor der Freigabe Zahn für Zahn geprüft.
- Kontrollintervalle und Vorgehen bei Tracking-Problemen festgelegt, Refinement-Ablauf bekannt.
- Retentionskonzept mit Retainer und Kontrollterminen festgelegt und in der Aufklärung genannt.
Quellen
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), § 1 Abs. 1, 3, 5 und 6; https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/; Abruf am 15.10.2026; Gesetzestext.
- Bundeszahnärztekammer, Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z) mit Kommentar, 5. Auflage, November 2024, § 2 Berufspflichten, § 4 Haftpflicht, § 5 Fortbildung; Abruf am 15.10.2026; Berufsrecht, Kommentar.
- Zahnärztekammer Nordrhein, Mitgliederinformation „Unzulässige Zusammenarbeit von Zahnärzten mit Aligner-Unternehmen", 02.07.2021; https://www.zahnaerztekammernordrhein.de/; Abruf am 15.10.2026; Rechtsauffassung einer Kammer.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 630a, 630c, 630e, 630f; https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html; Abruf am 15.10.2026; Gesetzestext.
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 5, § 9 und Anlage 1 Abschnitt G, Nummern 6030 bis 6050; https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/; Abruf am 15.10.2026; Gesetzestext.
- Bundeszahnärztekammer, GOZ-Kommentar, Stand November 2024, Kommentierung zu den Nummern 6030 bis 6050; Abruf am 15.10.2026; Kommentar.
- Ladewig VM et al., Dental Press Journal of Orthodontics 2025;30(2):e2524248; DOI 10.1590/2177-6709.30.2.e2524248; Abruf am 15.10.2026; Befragung, selbstberichtet, 188 Kieferorthopäden, Brasilien.
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 9 und Art. 28; https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj; Abruf am 15.10.2026; Gesetzestext.
- Clarique Dental GmbH, Preisliste CLARIQUE, Stand Oktober 2026; Anbieterangabe.
Fachinformation für zahnärztliche Fachkreise im Sinne des § 2 HWG. Die Clarique Dental GmbH erbringt keine zahnheilkundlichen Leistungen und vermittelt keine Patienten; Diagnose, Aufklärung und Behandlung erfolgen ausschließlich durch Zahnärztinnen und Zahnärzte. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung.
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