Auf einen Blick
- Die Kosten je Fall ergeben sich aus Preismodell, Schienenzahl, Planungsgebühr und Refinement-Regel zusammen; ein Preis je Schiene oder eine Pauschale allein sagt wenig.
- Eine Befragung unter 188 Kieferorthopäden ergab eine Refinement-Rate von 70 Prozent (Ladewig et al., 2025); die Refinement-Regel ist deshalb das wichtigste Preiskriterium nach dem Grundpreis.
- Offene Datenformate (STL, OBJ, PLY) halten Scanner und Planung austauschbar; geschlossene Systeme binden die Praxis an einen Anbieter.
- Zu jedem Fall gehören die Dokumente nach der Medizinprodukteverordnung (MDR); bei Sonderanfertigungen die Erklärung nach Anhang XIII.
- Die Weitergabe von Scans braucht einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; fragen Sie nach Verarbeitungsorten und Löschfristen.
Warum reicht ein Listenpreis nicht?
Aligner-Anbieter nennen ihre Preise in unterschiedlichen Einheiten: je Schiene, je Kiefer, je Fall als Pauschale mit Laufzeit oder als Paket mit begrenzter Schienenzahl. Dazu kommen Setup- oder Planungsgebühren, Regeln für Refinements, Ersatzschienen und Retainer, Versandkosten und Portalgebühren. Zwei Angebote mit demselben Grundpreis können sich je Fall erheblich unterscheiden, wenn eines Refinements einschließt und das andere sie je Schiene berechnet.
Rechnen Sie deshalb immer einen vollständigen Beispielfall durch. Nehmen Sie die Schienenzahl eines mittleren Falls mal den Preis je Schiene, plus Planung, plus ein Refinement mit seinen Schienen, plus Retainer und Versand. Erst diese Summe ist mit einer Pauschale vergleichbar. CLARIQUE veröffentlicht einen Preis ab 10 € je Schiene mit Staffel nach Volumen; die übrigen Posten stehen in der Preisliste (Stand Oktober 2026). Dieser Artikel nennt keine Preise anderer Anbieter, weil veröffentlichte Konditionen sich ändern und oft an Statusstufen gebunden sind.
Die zwölf Kriterien im Überblick
| Kriterium | Frage an den Anbieter | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| 1. Preismodell | Je Schiene, je Kiefer, je Fall oder Pauschale mit Laufzeit? | Vergleichbarkeit über einen durchgerechneten Beispielfall |
| 2. Setup, Refinement, Retainer | Was kostet die Planung, was ein Refinement, was der Retainer? | Refinements fest einkalkulieren, Regel schriftlich festhalten |
| 3. Planungsservice und Revisionen | Wer plant, wie viele Änderungen sind möglich, gibt es eine Planbesprechung? | Freigabe bleibt bei der Praxis, Revisionen ohne Zusatzkosten |
| 4. Datenformate und Scanner-Bindung | Werden STL, OBJ und PLY aus jedem Scanner angenommen? | Keine Bindung an ein Scannersystem |
| 5. Lieferzeit | Wie lange dauern Planung, Fertigung und Versand, ab welchem Zeitpunkt? | Fristen ab Freigabe, nicht ab Upload, mit Stand |
| 6. MDR-Status und Dokumente | Sonderanfertigung oder CE-gekennzeichnetes Produkt, welche Dokumente je Fall? | Erklärung nach Anhang XIII, Gebrauchsinformation, Rückverfolgbarkeit |
| 7. Markenauftritt | Praxismarke oder Herstellermarke auf Verpackung und Material? | Fremdwerbeverbot der Berufsordnung beachten |
| 8. Vertragsbindung | Mindestmenge, Lizenz, Franchise, Exklusivität, Kündigungsfrist? | Je weniger Bindung, desto geringer das Risiko |
| 9. Schulung und Begleitung | Welche Fortbildung ist Voraussetzung, wer begleitet den ersten Fall? | Fallbegleitung ohne Zertifizierungspflicht |
| 10. Datenschutz | Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, wo liegen die Daten? | Art. 28 DSGVO, Verarbeitungsorte, Löschfristen |
| 11. Gewährleistung und Reklamation | Was gilt bei Passungsproblemen, Bruch oder Verlust? | Fristen und Ablauf schriftlich |
| 12. Anbieterwechsel | Was passiert mit laufenden Fällen, Daten und Refinements? | Exportierbare Daten, offene Setups, klare Übergabe |
Kriterien 1 bis 3: Preismodell, Zusatzregeln, Planungsservice
Das Preismodell bestimmt, wer das Risiko eines langen Falls trägt. Bei Abrechnung je Schiene zahlt die Praxis genau die gelieferte Menge. Bei einer Pauschale mit Laufzeit sind lange Fälle und Refinements oft eingeschlossen, kurze Fälle aber teurer. Fragen Sie nach der Staffel, nach Netto- oder Bruttopreisen und nach dem Zahlungsrhythmus für Planungsleistungen.
Die Refinement-Regel ist das zweite Preiskriterium. Eine Befragung unter 188 brasilianischen Kieferorthopäden zu 2.937 Behandlungen ergab eine Refinement-Rate von 70 Prozent. Die Studie erschien 2025 im Dental Press Journal of Orthodontics (Ladewig et al.). Wer Refinements je Schiene bezahlt, braucht diese Zahl für die Kalkulation; wer sie in einer Pauschale einkauft, zahlt sie auch bei Fällen ohne Refinement. Beim Planungsservice zählen drei Dinge: wer das Setup erstellt, ob eine Planbesprechung möglich ist und ob Revisionen bis zur Freigabe unbegrenzt und ohne Zusatzkosten sind.

Kriterien 4 bis 6: Datenformate, Lieferzeit, MDR-Dokumente
Offene Datenformate entscheiden über Ihre Unabhängigkeit. Ein Anbieter, der STL, OBJ und PLY aus jedem Intraoralscanner annimmt, lässt Ihnen die Wahl des Geräts und erleichtert einen späteren Wechsel. Geschlossene Systeme verlangen einen bestimmten Scanner oder eine bestimmte Software und binden damit auch Ihre Investition. Prüfen Sie außerdem, ob Sie Setups und Modelle als Dateien erhalten.
Bei der Lieferzeit kommt es auf den Startpunkt an. Seriös ist eine Angabe ab Ihrer Freigabe des Plans, getrennt nach Planung, Fertigung und Versand, mit Stand und als Durchschnittswert. Bei den MDR-Dokumenten fragen Sie, ob die Aligner als Sonderanfertigung nach Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2017/745 geliefert werden. Fragen Sie auch, welche Unterlagen jedem Fall beiliegen. Sonderanfertigungen begleitet nach Art. 21 Abs. 2 MDR die Erklärung nach Anhang XIII; dazu gehören Gebrauchsinformation und Rückverfolgbarkeit je Schiene.
Kriterien 7 bis 9: Marke, Vertragsbindung, Schulung
Der Markenauftritt hat eine rechtliche Seite. Trägt die Verpackung die Herstellermarke und übernimmt die Praxis dessen Werbemittel, berührt das das Fremdwerbeverbot des § 21 MBO-Z. Das Berufsgericht für Heilberufe Münster hat eine solche Werbung am 19. Juni 2023 (18 K 3561/21.T) als unzulässig bewertet. Eine Praxismarke auf Verpackung und Patientenmaterial vermeidet dieses Problem, ohne die Produktkennzeichnung des Herstellers zu berühren.
Vertragsbindung bedeutet Mindestmengen, Lizenz- oder Franchisegebühren, Exklusivität und Kündigungsfristen. Jede Bindung erhöht das Risiko, wenn Fallzahlen hinter den Erwartungen bleiben. Bei Schulung und Begleitung unterscheiden Sie zwischen einer Zertifizierungspflicht als Zugangsvoraussetzung und einer Fallbegleitung, die den ersten Fall unterstützt. Fortbildung zu Diagnostik und Biomechanik bleibt in beiden Fällen Ihre Aufgabe nach § 5 MBO-Z.
Kriterien 10 bis 12: Datenschutz, Gewährleistung, Wechsel
Scans und Fotos sind Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Jeder Anbieter, der sie für Planung und Fertigung verarbeitet, braucht einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO mit Angaben zu Verarbeitungsorten, Unterauftragsverarbeitern und Löschfristen. Verlangen Sie den Vertrag vor dem ersten Fall. Bei Gewährleistung und Reklamation klären Sie, wie Passungsprobleme bewertet werden, wer eine Ersatzschiene bezahlt und welche Fristen gelten.
Das zwölfte Kriterium wird meist vergessen: der Wechsel. Fragen Sie, in welchem Format Sie Scans, Setups und Falldokumentation zurückerhalten, ob laufende Fälle zu Ende geliefert werden und wie Refinements nach einer Kündigung behandelt werden. Ein Anbieter, der diese Fragen schriftlich beantwortet, hat ein Interesse an einer Zusammenarbeit auf Zeit statt an einer Bindung.
Anbieterwechsel: Was passiert mit laufenden Fällen?
Ein Wechsel betrifft drei Gruppen von Fällen. Abgeschlossene Fälle brauchen nur noch Retainer und Dokumentation; sichern Sie Setup, Scans und Lieferdokumente in der Patientenakte. Laufende Fälle sollten beim bisherigen Anbieter zu Ende geliefert werden, weil ein Setup nicht ohne Neuplanung auf ein anderes System übertragbar ist. Neue Fälle starten beim neuen Anbieter mit frischem Scan. Informieren Sie Patienten, deren Behandlung über den Wechsel läuft, und klären Sie die Refinement-Regel für Altfälle vor der Kündigung.
Vergleichende Aussagen über Anbieter in Ihrer Patientenkommunikation unterliegen § 6 UWG und dem Verbot vergleichender Werbung in § 21 MBO-Z. Vergleichen Sie intern mit dieser Kriterienliste, aber werben Sie nicht mit dem Ergebnis.
Kriterienliste zum Abhaken
- Preismodell und Staffel schriftlich erhalten, Beispielfall mit 24 Schienen durchgerechnet.
- Kosten für Planung, Refinement, Ersatzschiene, Retainer und Versand schriftlich bestätigt.
- Planungsservice, Planbesprechung und Revisionsregel geklärt; Freigabe bleibt bei der Praxis.
- STL, OBJ und PLY aus dem eigenen Scanner werden angenommen; Abformungen werden digitalisiert.
- Lieferzeiten für Planung, Fertigung und Versand ab Freigabe mit Stand genannt.
- MDR-Status und Dokumente je Fall genannt; Zertifikate einsehbar.
- Praxismarke statt Herstellermarke auf Verpackung und Patientenmaterial möglich.
- Keine Mindestmenge, keine Lizenz, kein Franchise, keine Exklusivität; Kündigungsfrist bekannt.
- Fallbegleitung für den ersten Fall ohne Zertifizierungspflicht angeboten.
- Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit Verarbeitungsorten und Löschfristen liegt vor.
- Gewährleistung, Reklamationsweg und Fristen schriftlich festgehalten.
- Regeln für Datenexport und laufende Fälle bei einem Wechsel geklärt.
Welche Konditionen CLARIQUE zu diesen Kriterien bietet, steht auf der Seite Preise und Kosten und im Faktenblatt; die vollständige Preisliste erhalten Praxen im Onboarding.
Quellen
- Ladewig VM et al., Dental Press Journal of Orthodontics 2025;30(2):e2524248; DOI 10.1590/2177-6709.30.2.e2524248; Abruf am 15.10.2026; Befragung, selbstberichtet, 188 Kieferorthopäden, Brasilien.
- Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR), Art. 2 Nr. 3, Art. 21 Abs. 2, Anhang XIII; https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj; Abruf am 15.10.2026; Gesetzestext.
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 9 und Art. 28; https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj; Abruf am 15.10.2026; Gesetzestext.
- Bundeszahnärztekammer, Musterberufsordnung (MBO-Z) mit Kommentar, 5. Auflage, November 2024, § 5 Fortbildung, § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung; Abruf am 15.10.2026; Berufsrecht, Kommentar.
- Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 19.06.2023, 18 K 3561/21.T; berichtet in IWW Zahnarztpraxis professionell und ZWP online (24.03.2025); Abruf am 15.10.2026; Gerichtsentscheidung, Sekundärquelle.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 6 Vergleichende Werbung; https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__6.html; Abruf am 15.10.2026; Gesetzestext.
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 9; https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/; Abruf am 15.10.2026; Gesetzestext.
- Clarique Dental GmbH, Preisliste CLARIQUE, Stand Oktober 2026; Anbieterangabe.
Fachinformation für zahnärztliche Fachkreise im Sinne des § 2 HWG. Die Clarique Dental GmbH erbringt keine zahnheilkundlichen Leistungen und vermittelt keine Patienten; Diagnose, Aufklärung und Behandlung erfolgen ausschließlich durch Zahnärztinnen und Zahnärzte. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung und nennt keine Konditionen anderer Anbieter; die Wahl des Systems ist eine fachliche Entscheidung der Praxis.
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